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§ 20 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 20 PSchG

Die Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, können vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Die Bezeichnung kann frühestens in dem Zeitpunkt verliehen werden, in dem der Lehrer im öffentlichen Schuldienst zur Anstellung als Beamter auf Lebenszeit heranstehen würde. Das Recht zur Führung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen

  1. a)

    dem Lehrer die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt werden kann (§ 8),

  2. b)

    nach Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhestandsbeamter die Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verlieren würde oder diese ihm aberkannt wurden.