Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 3 – Gesundheitsschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ÖGDG – Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung und setzt sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Umwelt- und Lebensbedingungen ein. Er ist für eine Beratung der Bürger in umwelthygienischen und umweltmedizinischen Fragen verantwortlich. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung erforderliche Richtwerte oder Empfehlungen bekannt geben, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gelten.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei öffentlichen und privaten Planungen für Vorhaben oder Maßnahmen, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, im Rahmen seiner Beteiligung durch die zuständige Behörde darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren durch Umwelteinflüsse nicht entstehen und vorhandene Gefahren möglichst beseitigt oder vermindert werden. Er kann in gleicher Weise auch ohne Ersuchen der zuständigen Behörde tätig werden.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zu unterrichten, wenn für ein Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Umweltverträglichkeit eingeleitet wird. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich durch Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit an diesen Verfahren zu beteiligen, soweit gesundheitliche Belange betroffen sind.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 vorhandenen Daten sind, soweit erforderlich, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung zu stellen. Soweit es für die fachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Öffentliche Gesundheitsdienst die Erhebung notwendiger Daten sowie Untersuchungen durchführen. Er kann Ortsbesichtigungen vornehmen. Insoweit gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend.