Gesetze

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§ 20 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Vierter Abschnitt – Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 OWiG – Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.