§ 20 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 20 NVAbstG – Verfahren nach Feststellung der Zulässigkeit
1Ist die Zulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt worden, so macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Bekannt zu machen sind zugleich ein Muster der Unterschriftenbögen und das Ende der Frist für deren Einreichung (§ 17 Abs. 1).