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§ 20 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NStGHG – Einstweilige Anordnungen

§ 32 Abs. 7 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Staatsgerichtshof die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen kann, wenn mindestens drei Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Staatsgerichtshof bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.