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§ 20 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 1. Abschnitt – Genehmigungspflicht und zuständige Behörde

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NRettDG – Genehmigungsbehörde

(1) 1Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. 2Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. 3Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.

(2) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium oder die von diesem bestimmte Stelle.