§ 20 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Grenzwand
§ 20 NNachbG – Unterfangen einer Grenzwand
(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand nur unterfangen, wenn
- 1.dies zur Ausführung seines Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte und
- 2.keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist.