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§ 20 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 3. Abschnitt – Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 NLWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster 4 gemäß § 79.