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§ 20 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NKatSG – Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms

(1) 1Eintritt und Ende

  1. 1.

    des Katastrophenfalles

  2. 2.

    des außergewöhnlichen Ereignisses und

  3. 3.

    des Katastrophenvoralarms

werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der oberen Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet. 3Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2.

(2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses. 2Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein

  1. 1.

    der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,

  2. 2.

    die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,

  3. 3.

    die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26,

  4. 4.

    die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24, 25, 28 und 29,

  5. 5.

    die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und

  6. 6.

    die Ermittlung des Schadensumfangs.