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§ 20 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 20 NDiszG – Ausdehnung und Beschränkung

(1) 1Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. 2Die Entscheidung über die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Sachverhalte ausgeschieden werden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Entscheidung über die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 4Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.