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§ 20 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 MinG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. März 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtszeit vor dem 9. Mai 2012 geendet hat und die danach nicht wieder Mitglieder der Landesregierung geworden sind, und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis zum 28. Februar 2013 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 12 Abs. 5, § 13a und § 18 Abs. 3 finden in der ab dem 1. März 2013 geltenden Fassung Anwendung.

  2. 2.

    § 18 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung, wenn Bezüge nach diesem Gesetz und Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst erstmals nach dem 1. März 2013 zusammentreffen.

(2) Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die der Landesregierung in Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem 9. Mai 2012 angehört haben, ist § 13 in der für sie am 28. Februar 2013 geltenden Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amtszeiten und Amtsverhältnisse nach dem 1. März 2013 nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn am 1. März 2013 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz nicht gegeben war.