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§ 20 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 20 MedienG LSA – Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien; Medienforschung

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe ihres Haushaltes Pilotprojekte fördern, die jeweils im Regelfall eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten sollen. Eine Frist von vier Jahren darf nicht überschritten werden. Projekte im Sinne von Satz 1 dienen zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien. Nach Abschluss des Projekts hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Abschlussbericht zu erstellen, auszuwerten und zu veröffentlichen. Fristüberschreitungen nach Satz 1 sind im Abschlussbericht zu begründen.

(2) Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 Rundfunkprogramme oder neue Rundfunkangebote veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Diese ist auf die Dauer des Projektes zu befristen. Für die Erteilung der Zulassung, für die Kontrolle von Rundfunkprogrammen und von neuen Rundfunkangeboten sowie für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten bei Projekten nach Absatz 1 gelten die §§ 3, 4, 7, 11 bis 17, 24 bis 27, 32 bis 39 und 55 bis 62 entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung des Projektes gemäß § 13 Abs. 2 sind auch die Einzelregelungen, die für das Projekt gelten sollen, und das Verbreitungsgebiet anzugeben. Ein privater Rundfunkveranstalter, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm beteiligen will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Rundfunkprogramm keiner Zulassung im Rahmen des Projektes. Satz 5 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und neuen Rundfunkangeboten im Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, an dem die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beteiligt ist, sofern die Rundfunkprogramme, neuen Rundfunkangebote und neuen Telemedien, die Gegenstand des Projektes nach Absatz 1 sind, in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ein Rundfunkprogramm, ein neues Rundfunkangebot oder Telemedien veranstalten oder verbreiten.

(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll nach Maßgabe ihres Haushalts Aufträge zur Medienforschung vergeben und deren Ergebnisse veröffentlichen.