Gesetze

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§ 20 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 3. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 20 MFG – Rückbürgschaften

Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.