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§ 20 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaldG – Vorbeugender Waldbrandschutz

(1) Vorbeugender Waldbrandschutz wie die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen, obliegt den Waldbesitzern.

(2) Die untere Forstbehörde kann vorbeugende Maßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, nach Anhörung der Waldbesitzer selbst durchführen. Ist die Maßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich, kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.

(3) Das Land unterhält in gefährdeten Waldgebieten ein Waldbrandfrühwarnsystem. Die Waldbesitzer haben die Errichtung und den Betrieb des Waldbrandfrühwarnsystems unentgeltlich zu dulden.

(4) Das Waldbrandfrüherkennungssystem darf durch die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen nicht erheblich eingeschränkt werden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems.