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§ 20 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaldG – Entschädigung (zu § 5 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend.