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§ 20 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaldG – Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile

(1) Entstehen dem Waldbesitzer durch die Erklärung seines Waldes oder eines Teiles davon zu einem besonders geschützten Waldgebiet nach § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gefordert werden können.

(2) Entschädigungsverpflichteter ist das Land.

(3) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.