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§ 20 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Dritter Abschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.