§ 20 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Dritter Abschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 20 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.