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§ 20 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 20 LWO – Bildung der Wahlausschüsse

(1) 1Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl im Lande oder im Wahlkreis berücksichtigt werden. 3Die Beisitzer sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) 1Der Landeswahlleiter beruft zwei Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und jeweils einen Stellvertreter. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. 3Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 17 Landtagswahlgesetz sowie in den §§ 21 und 25 gelten entsprechend.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.