§ 20 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 20 LWG – Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs. 5 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.