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§ 20 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 20 LWG – Landesliste

(1) Die Landesliste muss die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten.

(2) Jeder Bewerber kann nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden.

(3) Landeslisten müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens tausend zum Landtag Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(4) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.