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§ 20 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LVerfSchG – Übermittlung von Informationen an ausländische Nachrichtendienste

Die Übermittlung von Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte richtet sich nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218). Im Übrigen gilt für die Übermittlung personenbezogener Informationen an ausländische Nachrichtendienste § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend. Abweichend von Satz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Nachrichtendienste von Mitgliedstaaten der EU, die an Schleswig-Holstein grenzen oder zu denen Fährverbindungen bestehen, übermitteln, wenn dies

  1. 1.

    zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde oder

  2. 2.

    zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers

erforderlich ist. Satz 3 gilt für das Königreich Norwegen entsprechend.