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§ 20 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LVerfGG

(1) Wird ein Mitglied das Landesverfassungsgerichts oder ein in dem Verfahren mitwirkender Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten in der verbleibenden Besetzung. Sind mehr als zwei Richter abgelehnt worden, entscheidet das Gericht unter Heranziehung der Vertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter ist nicht mehr zur Ablehnung berechtigt, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.

(3) Erklärt sich ein Mitglied oder ein in dem Verfahren mitwirkender Vertreter selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.