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§ 20 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LVO LSA – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten, die diese in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworben haben, als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). Sie finden keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

  3. 3.

    jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.