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§ 20 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 20 LRiStAG – Bildung der Richterräte

(1) Bei jedem Gericht, bei dem in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind, wird ein Richterrat gebildet. Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Satzes 1 erreicht werden. Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können ferner durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschrift zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann auch Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschrift erklären.

(2) Bei jedem Obergericht des Landes mit Ausnahme des Finanzgerichts wird für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksrichterrat gebildet

(3) Für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften wird bei der obersten Dienstbehörde ein gemeinsamer Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gebildet.