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§ 20 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 20 LRiG – Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) 1Wenn eine Vergütung geleistet wird, hat der Richter Nebentätigkeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 und Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 5 in jedem Einzelfall rechtzeitig, in der Regel 14 Tage vor Aufnahme der Nebentätigkeit unter Angabe von Art, Umfang der Nebentätigkeit und der voraussichtlichen Höhe der Vergütung gegenüber der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. 2Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Wenn der Richter die Nebentätigkeit nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt, kann ihm die Aufnahme oder Fortsetzung der Nebentätigkeit bis zur Entscheidung, ob Untersagungsgründe vorliegen, vorläufig untersagt werden.

(2) 1Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 kann im Einzelfall gestattet werden, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. 2Jede wesentliche Abweichung oder Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei begründetem Anlass ist der Richter auf Verlangen der für die Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständigen Behörde verpflichtet, auch über nicht genehmigungs- und nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten schriftlich Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Art und Umfang und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch über Vergütungen.