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§ 20 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 5 – Aufsicht → Abschnitt 2 – Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
 

§ 20 LOG M-V – Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen

Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen. Je nach Eigenart der öffentlichen Aufgabe ist eine Erfolgskontrolle und Rechenschaftslegung sicherzustellen.