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§ 20 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKatSG M-V – Entschädigungen

(1) Wer nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 3 bis 5 in Anspruch genommen worden ist, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit

  1. 1.

    der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder

  2. 2.

    der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde geschützt worden ist.

(3) Entschädigungspflichtig ist der Aufgabenträger nach § 2, dessen Katastrophenschutzbehörde den Geschädigten herangezogen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,

  1. 1.

    wenn ein Dritter, ohne nach § 18 in Anspruch genommen zu sein,

    1. a)

      Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, soweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, oder

    2. b)

      durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet,

  2. 2.

    wenn nach § 7 Absatz 2 Anlagenbetreiber, Betriebe oder sonstige Einrichtungen auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb der Einrichtung Hilfe leisten.

(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.