§ 20 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§ 20 LJagdG – Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)
Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverlässige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufseher). Die schriftliche Bestätigung ist bei Ausübung der Aufsicht mit sich zu führen.