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§ 20 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LJagdG – Beanstandung
(zu § 12 BJagdG)

(1) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden, wenn in einem Jagdbezirk unter 400 Hektar bejagbarer Fläche außer einem bestätigten Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken kann für jede weiteren vollen 100 Hektar bejagbarer Fläche eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn sie sonst mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.

(2) § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will.