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§ 20 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 20 LJagdG 1996 – Ablenkungsfütterung, Kirrung, Arzneimittel und synthetische Lockmittel für Wild (1)

(1) Fütterungen zur Ablenkung von Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Zur Ablenkung von Wildenten sind Fütterungen nur außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit zulässig.

(2) Das Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.

(3) Das Verabreichen von Arzneimitteln und synthetischen Lockmitteln an wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes), ist verboten.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Tierarten begrenzt untersagen und von Absatz 3, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, Ausnahmen zulassen.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen bei Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zu erlassen,
  2. 2.
    Ablenkungsfütterungen und Kirrungen in Gebieten zu untersagen, die dadurch beeinträchtigt werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.