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§ 20 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBauO
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBauO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen an Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 87a bekannt gemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn bei deren Verwendung die baulichen Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes genügen. § 19 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung.