Gesetze

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§ 20 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBWG – Zusatzversorgungskasse

Die Zusatzversorgungskasse der Landesbank besteht als rechtlich unselbstständige Einrichtung fort; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung.