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§ 20 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG M-V – Laufbahnwechsel (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen (§§ 22 bis 24) möglich. Für den Aufstieg soll eine Prüfung abgelegt werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften.

(3) Der Beamte besitzt für eine andere Laufbahn innerhalb derselben Laufbahngruppe die Befähigung

  1. 1.
    bei entsprechenden Laufbahnen,
  2. 2.
    bei gleichwertigen Laufbahnen durch Anerkennung,
  3. 3.
    bei nicht gleichwertigen Laufbahnen, wenn die Befähigung für die neue Laufbahn unter Berücksichtigung der bisherigen Befähigung und unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

(4) Laufbahnen derselben Laufbahngruppe

  1. 1.
    entsprechen einander, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine nahezu gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt und sie derselben Fachrichtung angehören,
  2. 2.
    sind einander gleichwertig, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).