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§ 20 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG LSA – Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen. § 10 des Beamtenstatusgesetzes ist auch erfüllt, wenn die Beamtinnen und Beamten sich in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt haben.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 berücksichtigt wurden, werden nicht auf die Probezeit angerechnet. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4 zulassen.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind wiederholt zu beurteilen.

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit.