Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LAP-mntDBWVV – Praxisbezogene Lehrveranstaltung

(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:

  1. 1.
    Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
  2. 2.
    Haushalts- und Kassenwesen,
  3. 3.
    Verpflegung,
  4. 4.
    Organisation,
  5. 5.
    Besoldungsrecht,
  6. 6.
    Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
  7. 7.
    Reise- und Umzugskostenrecht,
  8. 8.
    Beschaffungswesen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).