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§ 20 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LAP-gntDBWVV – Durchführung der Praktika (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die Ausbildungsstammplätze und die Ausbildungsstationen.

(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben Monat und wird bei einer Standortverwaltung durchgeführt.

(3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.

(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei einem Kreiswehrersatzamt und einer Wehrbereichsverwaltung durchgeführt.

(5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.

(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Dabei steht die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Vordergrund.

(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Ausbildungsstationen vorgesehenen Ausbildungsteilabschnitte fest.