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§ 20 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zahlungsabwicklung

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 KommHVO – Gemeindekasse, Zahlungsabwicklung

(1) Aufgaben der Gemeindekasse sind

  1. 1.

    Zahlungsabwicklung (Annahme von Einzahlungen, Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel),

  2. 2.

    Liquiditätsplanung,

  3. 3.

    Disposition von Geldanlagen,

  4. 4.

    Verwahrung von Wertgegenständen,

  5. 5.

    Beitreibung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sowie

  6. 6.

    Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckungsbefugnisse nicht auf eine andere Behörde übertragen worden sind.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen.

(2) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen durch Dienstanweisung.

(3) Bedienstete, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.

(5) Die Befugnis, Zahlungsanweisungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer nach Absatz 4 die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, kann nicht auch die Zahlungsanweisung erteilen.

(6) Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Bediensteten wahrgenommen werden. Beschäftigte, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegen, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.

(7) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen und festzustellen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand der Finanzmittel ist festzustellen.