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§ 20 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 20 KiStG – Kirchenlohnsteuer

(1) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). Als Kirchenlohnsteuer gilt auch die Kirchensteuer, die auf die als Lohnsteuer geltende pauschale Einkommensteuer erhoben wird. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.

(2) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, verschiedenen Religionsgemeinschaften an, für die Kirchenlohnsteuer zu erheben ist, entfällt die einbehaltene Kirchenlohnsteuer zur Hälfte auf die Religionsgemeinschaft des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.