Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 KatSG-LSA – Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

(3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenabwehrbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.

(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, im Katastrophenfall den Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Katastrophenabwehr zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.

(5) Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.

(6) Erleidet der Verpflichtete in den Fällen von Absatz 4 oder 5 einen Schaden, so ist ihm in entsprechender Anwendung der §§ 69 bis 75 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein angemessener Ausgleich zu gewähren.