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§ 20 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 3 – Wahlscheine
 

§ 20 KWO M-V – Wahlscheinanträge (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.

(3) In dem Antrag soll der Wahlberechtigte angeben, ob er durch Stimmabgabe vor einem Wahlvorstand oder durch Briefwahl wählen will.

(4) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ist der Vollmachtgeber des Lesens oder des Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, die Vollmacht selbst schriftlich zu erteilen, hat die bevollmächtigte Person durch Vorlage einer eigenen schriftlichen Erklärung ihre Antragsberechtigung zu begründen und nachzuweisen.

(5) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.

(6) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; in diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 40 Abs. 2 zu verfahren hat.

(7) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

(8) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann gemäß § 19 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. § 18 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).