§ 20 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 20 KWO – Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte Personengruppen
Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitung der im Gemeindegebiet gelegenen Krankenhäuser, Erholungsheime und anderen Einrichtungen mit einer größeren Zahl vorübergehend anwesender Wahlberechtigter anderer Gemeinden sowie der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tage vor der Wahl, diese Wahlberechtigten zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.