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§ 20 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Gebiete

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 20 KVG LSA – Rechtswirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag, die Regelungen nach § 19 Abs. 6 sowie die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung oder Neubildung. Er ist für diese Zeit zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf seiner Wahlperiode scheidet der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister und dem Ortschaftsrat aus.

(3) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister scheidet, soweit seine Wahlperiode während der Wahlperiode des Gemeinderates endet, aus seinem Amt als Ortsvorsteher aus.

(4) Soweit mehrere Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, die Neubildung einer Gemeinde vereinbart haben, nimmt der bisherige hauptamtliche Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr.

(5) Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern.

(6) Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. Das Gleiche gilt für Landkreise.

(7) Öffentliche Bekanntmachungen einer neu gebildeten Gemeinde erfolgen bis zum Inkrafttreten von Satzungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 gegen Kostenerstattung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.