§ 20 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Zweiter Unterabschnitt – Beitragsverfahren
§ 20 KSVG – [Jahresabrechnung]
1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).
Zu § 20: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.4.