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§ 20 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Zweiter Unterabschnitt – Beitragsverfahren

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 KSVG – [Jahresabrechnung]

1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.4.