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§ 20 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Ergänzungs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 KGSG 1999

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer bundesunmittelbaren juristischen Person getragen werden, entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Zusage.

(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte "Rechtsverbindliche Rückgabezusage" zu erteilen. Sie kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden.

(3) Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

(4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).