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§ 20 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 KGG – Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung einzelner Pflichtaufgaben oder einzelner staatlicher Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung setzen. Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Vereinbarung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde macht die Pflichtvereinbarung öffentlich bekannt.

(2) Entfallen die für die Pflichtvereinbarung maßgebenden Gründe für alle oder einzelne Beteiligte, so gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.

(3) Im übrigen finden auf die Pflichtvereinbarung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung.