Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 20 KAG – Übergangsregelungen

(1) § 8 Abs. 2 Satz 6 und § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung finden bis zum 30. Juni 2004 weiter Anwendung, soweit Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.

(2) § 19 gilt auch für Abgabenbescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) noch nicht bestandskräftig waren.

(3) Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, sofern die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist.

(4) Bescheide zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni 2020 aufzuheben. Die auf diese Bescheide gezahlten Beträge sind zu erstatten.

(5) Hat die Gemeinde Vorausleistungen nach § 8 Absatz 8 verlangt, kann der Beitrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 aber nicht mehr erhoben werden, so findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.