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§ 20 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 JAPO – Prüfungsorte und Örtliche Prüfungsleiter

(1) Die Erste Juristische Staatsprüfung wird jeweils im Einzugsgebiet der Universitätsstandorte Augsburg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.

(2) Für die einzelnen Prüfungsorte können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden.

(3) Die Örtlichen Prüfungsleiter haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1.

    für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen,

  2. 2.

    die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für den Stichentscheid zu bestimmen,

  3. 3.

    die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten festzustellen,

  4. 4.

    die Termine der mündlichen Prüfung zu bestimmen und die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung zu bilden,

  5. 5.

    den Prüfungsteilnehmern die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben und sie zur mündlichen Prüfung zu laden,

  6. 6.

    den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 3 nicht bestanden haben, dieses schriftlich bekannt zu geben.