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§ 20 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 JAPG – Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Personen abschließend bewertet. An der Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen angemessen beteiligt. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Justizprüfungsamt die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.

(2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Justizprüfungsamt die Note "ungenügend" (0 Punkte).

(3) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmt ist, verhindert, so wird sie oder er von dem Justizprüfungsamt durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt.