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§ 20 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 JAG – Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Der Prüfling kann frühestens wieder zu dem Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden, der von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss bestimmt wurde (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 5). Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.

(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.