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§ 20 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Laufbahn

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbBG – Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn einer Beamtin oder einem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 verliehen wird.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,

  2. 2.

    während der Probezeit,

  3. 3.

    vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

  4. 4.

    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes nach Absatz 1 nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.